Ständige Erreichbarkeit dank Geschäftshandy: Was ist überhaupt erlaubt?
Heutzutage stellt so mancher Arbeitgeber den Mitarbeitenden ein Geschäftshandy zur Verfügung. Viele versprechen sich dadurch bessere Erreichbarkeit. So wird ein Termin in letzter Minute verschoben, E-Mails von unterwegs beantwortet und das Meeting mit dem Chef per WhatsApp-Chat auch mal nach Feierabend vereinbart. Doch wie sieht eigentlich die rechtliche Lage aus?
Erreichbarkeit ist wichtig. Ein Leben ohne Smartphone, ohne ständig erreichbar zu sein, ist heutzutage fast nicht mehr denkbar; privat wie auch geschäftlich. Dass diese Erreichbarkeit zur Belastung werden kann, ist keine Frage. Mittlerweile gibt es unzählige Webseiten, Ratgeber und Coaches, die Tipps zur idealen Work-Life-Balance geben und die ständige Erreichbarkeit anprangern. Denn schlussendlich hat jeder Mensch ein unterschiedliches Empfinden darüber, ob sich die Erreichbarkeit mehr oder weniger belastend anfühlt.
Regelungen zur Erreichbarkeit auf dem Geschäftshandy
Es stellen sich jedoch auch rechtliche Fragen: Persönlichkeits- und Datenschutz, arbeitsgesetzliche Normen, Arbeits- und Ruhezeiten, Entlöhnung oder Ferienrecht. Aus arbeitsrechtlicher Sicht bestehen einige ganz klare Regeln. Innerhalb dieser Regeln bleibt der Handlungsspielraum betreffend Erreichbarkeit für den Arbeitgeber aber relativ gross. Eine einheitliche Handhabung gibt es nicht. Zentrales Element für Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber ist schlussendlich der Arbeitsvertrag. Dort sind Arbeitszeiten, Erreichbarkeit und Entlöhnung entsprechend geregelt. Ein kurzer Überblick:
Was gilt als Arbeitszeit?
Grundsätzlich gilt jede Zeitspanne, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat, als Arbeitszeit. Dabei ist die Arbeitszeit nicht an einen bestimmten Ort oder an ein bestimmtes Betriebsmittel gebunden. Ob nun der Mitarbeiter während seiner Freizeit ein Telefongespräch führt oder E-Mails beantwortet: Schlussendlich gilt dies als Arbeitszeit, öffentlich- wie auch privatrechtlich. Sind die Pausen zwischen verschiedenen kurzen Arbeitseinsätzen zu kurz um ganz privat genutzt zu werden, gelten diese als Arbeitszeit. Die Details sind per Arbeitsvertrag geregelt. Grundsätzlich gilt jedoch, dass Arbeitnehmer nicht rund um die Uhr erreichbar sein müssen. Das Arbeitsgesetz (ArG) schreibt vor, wie viel Zeit ein Mitarbeiter maximal für seine Arbeit aufwenden muss.
Ohne Einverständnis keine ständige Erreichbarkeit
Verlangt der Arbeitgeber von seinen Mitarbeitern ständige Erreichbarkeit, muss dies vertraglich geregelt sein. Somit gilt grundsätzlich: Ohne Einverständnis des Arbeitnehmers ist ständige Erreichbarkeit nicht zulässig. Der Arbeitgeber kann die Angestellten nicht zwingen, in der Freizeit zu arbeiten. Laut Arbeitsgesetz ist Nacht- und Sonntagsarbeit nur erlaubt, wenn eine entsprechende Bewilligung besteht. Auch hier gibt es wiederum Ausnahmen, in Notfällen oder beispielsweise für Pikettdienste. Fakt bleibt: Die Rahmenbedingungen müssen vertraglich festgehalten werden.
Entlöhnung für ständige Erreichbarkeit
Wer während seiner Freizeit arbeitet – auch freiwillig – wird dafür nicht zwingend bezahlt. Die Entlöhnung für einen Arbeitseinsatz während der Privatzeit ist rechtlich nicht geklärt und vom Arbeitgeber per Arbeitsvertrag verhandelbar. So kann es beispielsweise sein, dass ein Teil der Freizeit, die für die Arbeit aufgewendet wird, bereits im regulären Lohn enthalten ist. Im Arbeitsvertrag kann auch der Verzicht auf eine Überstundenentschädigung vereinbart werden. Dies ist insbesondere bei Kaderverträgen der Fall. (Sunrise UPC GmbH)
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